Telefon 0 45 61 - 28 67 • Fax 04561-1391
An der Wiek 7-15 • 23730 Neustadt i. Holstein
Geschäftsbedingungen
6. Übernahme der Yacht
Die Yacht wird dem Charterer vollgetankt übergeben. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses vom Charterer bei der Übernahme genau geprüft und durch Unterschrift bestätigt. Spätere Einwändungen des Charterers zur Tauglichkeit von Schiff und Ausrüstung sind danach nicht mehr möglich. Dies gilt auch für elektrische und elektronische Teile und Instrumente.

7. Rückgabe der Yacht
Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer das Schiff dem Vercharterer zur Überprüfung von Zustand und Vollständigkeit vollgetankt und in gereinigtem Zustand (innen und außen). Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionstüchtige Ausrüstungsgegenstände sind dem örtlichen Betreuer bei Rücktkunft anzuzeigen. Ist das Schiff bei Rückgabe nicht vollgetankt, hat der Charterer den Aufwand dafür zu erstatten. Wird das Schiff vom Charterer nicht im gereinigtem Zustand übergeben, wird eine Reinigungsgebühr von mindestens 75,- EURO fällig. Eine Toilettenverstopfung wird mit 125,- EURO berechnet. Geleistete Kautionen werden bei Schadensfreiheit ohne Abzüge nach Beendigung der Charter zurückbezahlt. Bei Verlusten oder Schäden wird die Kaution ganz oder teilweise, je nach Schadensumpfang, bis zur endgültigen Kostenverrechnung einbehalten, sofern eine sofortige Abrechnung nicht möglich ist.

8. Verlängerung / Verspätung / Rückführung
Das Schiff muss zur vorgeschriebenen Zeit im festgelegten Rückgabehafen ausgecheckt sein. Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung des Vercharterers nicht möglich. Witterungsbedingte Schwierigkeiten berühren die Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht. Der Charterer muss das Schiff in den letzten 24 Stunden vor Vertragsende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen halten. Bei Verspätung, auch Witterungsbedingt, wird Chartergebühr für die überzogenen Zeit fällig, zuzüglich Schadensersatz bei evtl. Ausfall der Folgecharter. Sollte der Törn auf Verschulden des Charterers an einem anderem Platz als dem vereinbarten Hafen beendet werden müssen, so ist der Vercharterer rechtzeitig zu benachrichtigen. Der Charterer verpflichtet sich für diesen Fall, entweder selbst oder ausreichend qualifizierte Beatzungsmitglieder zur Beaufsichtigung des Schiffes beim Schiff zu belassen, bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Das Schiff gilt erst dann als ordungsgemäß übergeben, wenn es vom Vercharterer abgenommen ist. Der Charterer trägt die hierbei entstehenden Kosten.

9. Haftung des Charterers und des Vercharterers
Bei Verstößen gegen die Vertragspflicht haftet der Charterer dem Vercharterer für alle entstehenden Schäden. Soweit der Vercharterer für Handlungen und Unterlassungen des Charterers von Dritten haftbar gemacht werden sollte, stellt der Charterer den Vercharterer von solchen Ansprüchen frei. Treten während der Charter Verlusten oder Schäden des Schiffes oder der Ausrüstung ein, so trägt - außer bei natürlichem Verschleiß - der Charterer die Kosten für den Ersatz und Reparatur, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden, inklusive der evtl. Folgekosten bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungsweise. Bei verspäteter oder nicht vollständiger Schadensmeldung kann der Versicherungsschutz erlöschen und der Charterer wird für den gesamten Schaden verantwortlich. Der Vercharterer sowie seine Erfüllungsgehilfen haften - außer bei Leistungsstörungen - nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bis zur dreifachen Höhe der Chartergebühr. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche werden beschränkt bis zur dreifachen Höhe der Chartergebühr. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche (wie Reise- und Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, entgangene Urlaubsfreude) sind ausgeschlossen. Der Vercharterer haftet nicht bei Krieg, Atomunfällen, Streik, Aufruhr, Terror, Sabotage, Naturkatastrophen, Verfügung von Hoher Hand u.ä. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z.B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler, AP-Navigator usw. verursacht werden. Der Charterer hat sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z.B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden.

10. Crew
Der Charterer hat spätestens 30 Tage vor Charterbeginn alle Mitglieder der Crew namenhaft dem Vercharterer bekannt zu machen. Der Charterer versichert, nur diese Personen an Bord zu nehmen.

11. Versicherung
Unsere Charteryachten sind bei dem Versicherungsmakler Pantaenius, Hamburg, wie folgt versichert: 1. Yacht-Kasko mit 500,- - 1.500,- EURO Selbstbeteiligung 2. Yacht-Haftpflicht, Deckungsumme je Schadensereignis - 2.000.000,- EURO pauschal für Personen/Sachschaden - 50.000,- EURO für Vermögensschaden 3. Yacht-Insassen/Unfall - im Todesfall 50.000,- EURO, bei Dauerinvalidität 100.000,- EURO Diese Versicherungsleistungen sind in den Charterpreisen enthalten.

12. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch über seine Rechtswirksamkeit im Ganzen oder in Teilen, ist der Firmensitz des Vertragspartners. Mündliche Vereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr, erteilt. Berichtigungen von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleiben vorbehalten.